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Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten – ResG

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(1) 1Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zusatz „der Reserve“ oder „d.
2R.“ weiterführen, wenn

1.
ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitweilig verliehen worden ist und
2.
sie nicht als frühere Berufssoldatin oder als früherer Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu führen.

(2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienstgrad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen Zusatz nach Absatz 1.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 20.8.2021 I 3932
Änderung durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 392
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 2 Nr. 1 G v. 20.8.2021 I 3930 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25