frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr, die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
2.
sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden können.
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 9.1.2026 I Nr. 7
Änderung der Inhaltsübersicht durch Art. 2 Nr. 1 G v. 20.8.2021 I 3930 ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat