Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG

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Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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