print

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – RDG

arrow_left arrow_right

Inkassodienstleister haben fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberechtigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25