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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – RDG

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1Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleistung gefährdet wird.
2Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegenüber dem Prozessfinanzierer bestehen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25