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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen – RDG

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Werden Rechtsdienstleistungen ohne erforderliche Registrierung oder vorübergehende Registrierung erbracht, so kann das Bundesamt für Justiz die Fortsetzung des Betriebs verhindern.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25