(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe statt.
(2) Im Prüfungsbereich Fertigen einer Baugruppe soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
(4) 1Der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 3 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsprobe.
2Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt.
3Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.
4Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(5) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt drei Stunden.
2Davon entfallen auf die Durchführung der beiden Arbeitsproben und auf die Dokumentation 90 Minuten.
3Innerhalb dieser Zeit dauert jedes der beiden situativen Fachgespräche höchstens 5 Minuten.
4Auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben entfallen 90 Minuten.