Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung – PWMAusbV

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(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 findet zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2018 I 1189
Ersetzt V 7110-6-53 v. 10.4.1989 I 725 (SchneidwMAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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