Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung – PWMAusbV

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(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann während der Berufsausbildung die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Messer schmieden vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Neugefasst durch Bek. v. 18.7.2018 I 1189
Ersetzt V 7110-6-53 v. 10.4.1989 I 725 (SchneidwMAusbV)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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