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Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG

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1Die Pflichten nach den Abschnitten 2 und 3 sind erstmals für den Meldezeitraum zu beachten, der dem Kalenderjahr 2023 entspricht.
2§ 6 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist auf Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.

3§ 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.

Geändert durch Art. 38 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 352 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26