(1) 1Meldende Plattformbetreiber haben vor einer erstmaligen Meldung der Informationen nach § 13 Absatz 1 jedem meldepflichtigen Anbieter in allgemeiner Form mitzuteilen:
(2) Meldende Plattformbetreiber haben jedem meldepflichtigen Anbieter die ihn jeweils betreffenden Informationen nach § 14 Absatz 2, 3 oder 4 bis zum 31. Januar des Jahres mitzuteilen, das auf den Meldezeitraum folgt, in dem der Anbieter als meldepflichtiger Anbieter identifiziert wurde.