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Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG

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(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 352
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26