print

Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen – PStTG

arrow_left arrow_right

(1) Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Absatz 1 ist auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden.

Geändert durch Art. 38 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25