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Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen – PStTG

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Es steht meldenden Plattformbetreibern frei, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter durchzuführen.

Geändert durch Art. 38 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25