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Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG

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Es steht meldenden Plattformbetreibern frei, die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 17 bis 20 nur in Bezug auf aktive Anbieter durchzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 352
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26