Prüfungsberichteverordnung – PrüfV

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(1) 1Im Besonderen Teil des Prüfungsberichts sind die einzelnen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlust-Rechnung zu erläutern.
2Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten.

(2) 1Die jeweiligen Bewertungsmethoden sind darzustellen.
2Auf stille Reserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten ist hinzuweisen, soweit die entsprechenden Zeitwerte im Anhang anzugeben sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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