Prüfungsberichteverordnung – PrüfV

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(1) 1Die Art der Liquiditätsvorsorge ist darzustellen.
2Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Liquidität des Versicherungsunternehmens nach dem Bilanzstichtag gefährdet ist, so ist darauf einzugehen.

(2) 1Über Maßnahmen zur Verbesserung der Liquiditätslage ist gegebenenfalls zu berichten.
2Hierzu gehören auch Angaben über Kreditaufnahmen und über den Kreditrahmen, der dem Unternehmen zur Verfügung steht.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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