Prüfungsberichteverordnung – PrüfV

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(1) 1Der Umfang der Berichterstattung in einem Prüfungsbericht hat der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.
2Bei den vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten.
3Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen.
4Verweisungen auf den Inhalt vorangegangener Prüfungsberichte sind grundsätzlich zu vermeiden.

(2) Wurde die Prüfung unterbrochen, ist im Prüfungsbericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben; die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.

(3) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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