Prüfungsberichteverordnung – PrüfV

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(1) Im Bericht über die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts sind die in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen unter Angabe der Unternehmensart und des Vorliegens einer Einbeziehungspflicht darzustellen.

(2) Der Prüfer hat zu bestätigen, dass alle in die Konsolidierung einzubeziehenden Unternehmen berücksichtigt worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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