Prüfungsberichteverordnung – PrüfV

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(1) 1Bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen ist über die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu berichten.
2Dabei ist auf wesentliche Ertrags- und Aufwandsfaktoren einzugehen.

(2) 1Die Ertragslage aus dem versicherungstechnischen Geschäft ist darzustellen für

1.
das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft
a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung;
2.
das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft
a)
vor Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung,
b)
nach Zuführung zur erfolgsabhängigen Rückstellung für Beitragsrückerstattung und zur Schwankungsrückstellung.
2Die Angaben sind jeweils nach dem Bruttoanteil, dem Nettoanteil und dem Anteil aus dem in Rückdeckung gegebenen Geschäft zu unterteilen.

(3) Zu den wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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