Prüfungsberichteverordnung – PrüfV

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1Bezogen auf die in § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Anzeigepflichten ist die Organisation des Anzeigewesens zu beurteilen.
2Auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anzeigen ist einzugehen.
3Festgestellte Verstöße sind aufzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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