Prüfungsberichteverordnung – PrüfV

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(1) 1Die Grundzüge der Bilanzierung und Bewertung der Kapitalanlagen sind darzustellen.
2Dabei ist insbesondere auf die Ausübung von Wahlrechten und Ermessensspielräumen sowie die Bildung von Bewertungseinheiten und deren Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage einzugehen.

(2) 1Die Struktur der Kapitalanlagen ist unter Berücksichtigung des betriebenen Versicherungsgeschäfts darzustellen.
2Dabei ist insbesondere auf die Sicherheit der Kapitalanlagen, deren Fristigkeit sowie deren Sensitivität auf Kapitalmarktschwankungen einzugehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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