Prüfungsberichteverordnung – PrüfV

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(1) 1Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist darauf einzugehen, ob die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften beachtet worden sind und dadurch die Finanz- und Risikolage der Gruppe sachgerecht dargestellt wird.
2Bei der Darstellung des Konsolidierungskreises ist auch auf nicht-kontrollierte Beteiligungen im Sinne des Artikels 335 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sowie Finanzunternehmen anderer Sektoren einzugehen.

(2) 1Im Prüfungsbericht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 sind die internen Kontrollmechanismen zur Überwachung gruppeninterner Transaktionen darzustellen und zu beurteilen.
2Dabei ist auch auf die Verfahren zur Eliminierung von gruppeninternen Transaktionen einzugehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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