Prüfungsberichteverordnung – PrüfV

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1Bei Nichtlebensversicherungsverpflichtungen ist getrennt nach Prämien- und Schadenrückstellung zu berichten.
2Dabei ist auch auf die Verfahren zur Berechnung der Risikomarge einzugehen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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