Prüfungsberichteverordnung – PrüfV

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Unternehmen:

Berichtszeitraum:

Prüfungsstichtag:

Prüfungsleiter vor Ort:

A.
Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen unternehmenseigenen Risikoanalyse (§ 43b Abs. 8 PrüfV):
1.
Auflistung sämtlicher angebotener Hochrisikoprodukte (laut Risikoanalyse):
 

2. Anzahl der Kunden:                             
  I. Anteil der Kunden mit geringem Risiko    
      ,    %
  II. Anteil der Hochrisikokunden    
      ,    %
  III. Anzahl von politisch exponierten Personen (Vertragspartner, wirtschaftlich Berechtigte)  
       
 
3. Anzahl der Korrespondenzbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz in:      
  I. EU/EWR-Staaten           
  II. Drittstaaten           davon in
    Hochrisikostaaten           
4. Anzahl der Niederlassungen/
nachgeordneten Unternehmen:
     
  I. im Inland             
  II. im EU-/EWR-Ausland             
  III. in Drittstaaten          davon
Hochrisikostaaten
in        
5. Anzahl der ausschließlich für das Unternehmen tätigen Vermittler und Anteil der Vermittler:      
  I. im Inland       Anzahl  
            Anteil in %
  II. im Ausland       Anzahl  
            Anteil in %
B.
Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen
Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Feststellung F 0 – keine Mängel
Feststellung F 1 – geringfügige Mängel
Feststellung F 2 – mittelschwere Mängel
Feststellung F 3 – gewichtige Mängel
Feststellung F 4 – schwergewichtige Mängel
Feststellung F 5 – nicht anwendbar
Eine F 0-Feststellung beschreibt ein völliges Fehlen von Normverstößen.
Eine F 1-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit leichten Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 2-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit merklichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 3-Feststellung beschreibt einen Normverstoß mit deutlichen Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung.
Eine F 4-Feststellung beschreibt einen Normverstoß, der die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahme bzw. der Präventionsvorkehrung erheblich beeinträchtigt oder vollständig beseitigt.
Eine F 5-Feststellung beschreibt die Nichtanwendbarkeit des Prüfungsgebiets im geprüften Unternehmen.

Nr. Vorschrift Prüfungspflichten Feststellung Fundstelle
 A. Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung
 I. Interne Sicherungsmaßnahmen
 1. § 5 Abs. 1 und 2 GwG Erstellung, Dokumentation, Überprüfung, ggf. Aktualisierung einer Risikoanalyse in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung    
 2. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 4, Abs. 5 GwG Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen in Bezug auf Geldwäsche und auf Terrorismusfinanzierung    
 3. § 6 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 7 GwG Erfüllung von Pflichten in Bezug auf den Geldwäschebeauftragten (Bestellung, Mitteilung, Ausstattung, Kontrollen)    
 4. § 6 Abs. 2 Nr. 5 GwG Durchführung von Zuverlässigkeitsprüfungen    
 5. § 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG Durchführung von Schulungen und Unterrichtung von Mitarbeiter/-innen    
 6. § 6 Abs. 2 Nr. 7 GwG, § 53 Abs. 2 VAG Durchführung von Prüfungen durch die Innenrevision in Bezug auf Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung    
 7.   nicht belegt    
 8. § 6 Abs. 7 GwG Vertragliche Auslagerung von
internen Sicherungsmaßnahmen
   
 II. Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
 9. § 10 Abs. 2 GwG, § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen    
10. § 10 Abs. 1 Nr. 1
(i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG),
§ 10 Abs. 9 GwG
Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
   
11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
(i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAG
Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten und des abweichenden Bezugsberechtigten
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
   
12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG,
§ 10 Abs. 9 GwG
Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
   
13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG,
§ 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAG
Abklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft
(einschl. Nichtdurchführungs-/
Beendigungsverpflichtung)
   
14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen    
15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen    
16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten
(Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)
   
17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9
(i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG), § 55 VAG
Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen)    
18. § 17 Abs. 1 bis 7 GwG Ausführung von Sorgfaltspflichten durch Dritte und vertragliche Auslagerung    
19.   nicht belegt    
 III. Sonstige Pflichten
20. § 6 Abs. 6 GwG Organisation und Erfüllung der Auskunftsverpflichtung    
21. § 8 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 1 VAG Durchführung von Aufzeichnungen und Aufbewahrung    
22. § 9 (i. V. m. § 5 Abs. 3 GwG) Durchführung von gruppenweiten Pflichten    
23. § 43 GwG i. V. m. § 47 Abs. 1 bis 4 GwG, § 54 Abs. 3 Satz 2 VAG Durchführung des Verdachtsmeldeverfahrens (einschließlich Beachtung des Verbots der Informationsweitergabe)    
24. § 6 Abs. 8 und 9, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 8 GwG, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 GwG, § 39 Abs. 3 GwG, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GwG Befolgung von Anordnungen    

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 29.4.2026 I Nr. 124
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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