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ProstStatV
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Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz – ProstStatV
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§ 6 Hilfsmerkmale
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1
Hilfsmerkmale sind:
2
1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach
§ 8
Absatz 1
Satz 2
auskunftspflichtigen Behörde und
2.
der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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