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Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz – ProstStatV

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1Hilfsmerkmale sind:
2

1.
die Behördenbezeichnung und Anschrift der nach § 8 Absatz 1 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörde und
2.
der Name sowie die Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25