α
ProstStatV
print
Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz – ProstStatV
arrow_left
arrow_right
§ 1 Umfang der Erhebungen
link
anchor
1
Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über:
2
1.
die Prostitutionstätigkeit,
2.
das Prostitutionsgewerbe,
3.
Prostitutionsfahrzeuge und
4.
Prostitutionsveranstaltungen.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
Impressum
Datenschutzerklärung