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Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz – ProstStatV

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1Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:
2

1.
die Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges,
2.
der Ort der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges und
3.
die Untersagung der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25