Auf Grund des § 36 Absatz 3 in Verbindung mit § 35 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
1Erhebungen als Bundesstatistik werden durchgeführt über:
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1Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 1 sind für jeden Vorgang:
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1Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 2 sind für jeden Vorgang:
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1Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 3 sind für jeden Vorgang:
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1Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Nummer 4 sind für jeden Vorgang:
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1Hilfsmerkmale sind:
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(1) 1Die Erhebungen werden jährlich, erstmalig für das Berichtsjahr 2017 durchgeführt.
2Die Angaben nach § 2 Nummer 2 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 5 werden zusätzlich zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.
3Dabei sind jeweils ausschließlich Daten für alle zu diesem Zeitpunkt gültigen Anmeldebescheinigungen und Erlaubnisse zu erfassen.
(2) Die Angaben nach § 3 Nummer 6 werden nur zum Stichtag 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erhoben.
(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern.
3Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.
(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.
(1) Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen Einzeldaten auf Anforderung an das Statistische Bundesamt.
(2) 1An die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Landesämtern Tabellen mit statistischen Daten übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
2Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Ebene der Kreise oder der kreisfreien Städte, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(3) Zur Vorbereitung und Durchführung der Erhebungen nach den §§ 2 bis 5 übermitteln die zuständigen Ministerien der Länder den statistischen Landesämtern die Namen und Anschriften der auskunftspflichtigen Behörden.
(4) Die statistischen Landesämter und das Statistische Bundesamt löschen die Einzeldaten spätestens zehn Jahre nach der jeweiligen Erhebung.
1Abweichend von § 7 werden für das Jahr 2017 die Angaben nach § 2 Nummer 2, 4 bis 6 und § 3 Nummer 4 bis 6 zum Stichtag 31. Dezember erhoben.
2Die Angaben nach § 2 Nummer 7 und § 3 Nummer 7 werden ausschließlich für das Jahr 2017 zum Stichtag 31. Dezember erhoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.