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Verordnung über die Führung einer Bundesstatistik nach dem Prostituiertenschutzgesetz – ProstStatV

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(1) 1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den §§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern.
3Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 6 Nummer 2 ist freiwillig.

(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25