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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse – PrLagerhBeihV

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1Zum Zwecke der Überwachung hat der Einlagerer den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und angemieteten Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten und Magermilchpulver, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Butter- und Rahmmengen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
2Der Einlagerer hat im Falle automatischer Buchführung auf seine Kosten auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 2.8.1994 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25