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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse – PrLagerhBeihV

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(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.

(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.

Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 2.8.1994 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25