Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 11 und des § 9 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen vom 31. August 1972 (BGBl. I S. 1617), die durch Artikel 38 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden sind, sowie auf Grund des § 10 Abs. 1 und der §§ 12 und 26 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten und Magermilchpulver.
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu entsprechen.
(1) Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen.
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Bescheid fest.
Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in § 1 genannten Rechtsakten ist der Einlagerer verpflichtet,
1Zum Zwecke der Überwachung hat der Einlagerer den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und angemieteten Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an Butter, Rahm, lagerfähigen Käsesorten und Magermilchpulver, die Gegenstand eines Lagervertrages sind, sowie die Entnahme von Proben aus den eingelagerten Butter- und Rahmmengen während der Geschäfts- und Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
2Der Einlagerer hat im Falle automatischer Buchführung auf seine Kosten auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.