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Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung bestimmter Milcherzeugnisse – PrLagerhBeihV

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Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten abzuschließenden Lagerverträge haben dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu entsprechen.

Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 2.8.1994 I 2018
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25