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Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses – PresseratG

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1Der in § 1 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Betrag ist im Haushaltsplan veränderten allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen.
2Dieser Betrag tritt an die Stelle des in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten Betrages.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25