print

Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses – PresseratG

arrow_left arrow_right

Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach § 104 der Bundeshaushaltsordnung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25