print

Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses – PresseratG

arrow_right

(1) 1Der Deutsche Presserat erhält zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgabe zur Feststellung und Beseitigung von Mißständen im Pressewesen alljährlich einen Zuschuß des Bundes.
2Der Zuschuß ist zweckgebunden für die Tätigkeit des Beschwerdeausschusses des Deutschen Presserates zu verwenden.

(2) Der Zuschuß wird zum 1. April eines jeden Jahres gezahlt, erstmals am 1. April 1976. Er beträgt 80.000 DM.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25