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Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel – PflSchAnwV 1992

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Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 216
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25