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Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel – PflSchAnwV 1992

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Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 216
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25