–
(+++ Textnachweis ab: 22.11.1992 +++)Die V wurde auf Grund d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 8, 9, 11 bis 15, auch iVm § 42 Satz 1, G v. 15.9.1986 I 1505 und auf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 G v. 15.9.1986 I 1505 iVm Art. 56 G v. 18.3.1975 I 705 u. dem Organisationserlaß v. 23.1.1991 I 530 als Art. 1 V v. 10.11.1992 I 1887 vom Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 4 Satz 1 V v. 10.11.1992 I 1887 am 22.11.1992 in Kraft getreten.
(+++ Zur vorläufigen Aussetzung bestimmter Verbote und
zur vorläufigen Fortgeltung bestimmter Anwendungsbeschränkungen
vgl. V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung der
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 31983L0189) vgl. V v. 24.1.1997 I 60
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) vgl. V v. 23.7.2003 I 1533
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 216
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) vgl. V v. 2.9.2021 I 4111 +++)
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden.
–(+++ § 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nur angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 zulässig ist.
(1) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht angewandt werden, soweit dies nach Spalte 3 verboten ist.
(2) Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, dürfen nicht in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten angewandt werden, soweit nicht
(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5 oder in Anlage 3 Abschnitt B aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, auch außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten in bestimmt abgegrenzten
Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels festgelegten Anwendungsbestimmungen und Nebenbestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen einzuhalten.
(2) 1Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maßnahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mechanischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können und andere technische Maßnahmen nicht geeignet oder zumutbar sind.
2Die Aufwandmenge, die Häufigkeit der Anwendung und die zu behandelnden Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
(3) Eine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 zur Vorsaatbehandlung, ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur Stoppelbehandlung ist nur zulässig
(4) Eine flächige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 auf Grünland ist nur zulässig
(5) Eine Spätanwendung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 vor der Ernte sowie die Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.
(1) 1In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden, die
(2) 1Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen:
2
(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationales Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewiesen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaftung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.
(4) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Ackerflächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen ergriffen werden.
2Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffenen Maßnahmen.
3Dieser Bericht soll, sofern erforderlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelungen des Absatzes 1 enthalten.
(1) 1Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern, ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer, gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet werden.
2Abweichend von Satz 1 beträgt der einzuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke vorhanden ist.
3Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden.
4Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem 1. Juli 2020. Sind mit der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestimmungen über größere Abstände oder über die zu verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser Anwendungsbestimmungen unberührt.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere vor invasiven Arten, genehmigen.
(1) Pflanzgut, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 1 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.
(2) 1Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat, in oder auf dem ein Pflanzenschutzmittel vorhanden ist, das aus einem in Anlage 2 aufgeführten Stoff besteht oder einen solchen Stoff enthält, darf nicht eingeführt werden.
2Dies gilt nicht, soweit nach Anlage 2 Spalte 3 die Anwendung des Stoffes zur Behandlung des Saat- oder Pflanzgutes oder Kultursubstrats ausdrücklich zulässig ist und nicht der Zustimmung der zuständigen Behörde bedarf.
(+++ § 5 Abs. 1: Zur Nichtanwendung vgl. § 1 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) +++)
Im Rahmen der §§ 1 bis 4 bleiben produktionstechnisch bedingte, geringfügige Verunreinigen mit in den Anlagen aufgeführten Stoffen unberücksichtigt, soweit dadurch nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Abwehr von Gefahren, insbesondere für die Gesundheit von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt, beeinträchtigt wird.
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln außerhalb von Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie die Einfuhr von Saat- oder Pflanzgut oder Kultursubstrat in Einzelfällen abweichend von den §§ 1 bis 3 und 5 für Forschungs-, Untersuchungs- oder Versuchszwecke genehmigen.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall genehmigen, daß
(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(+++ Änderung durch Art. 2 V v. 1.6.2022 I 867 gem. § 2 V v. 12.12.2023 I Nr. 360 (VorlPflSchMAnwV) nicht anzuwenden +++)
| Nummer | Stoff |
|---|---|
| 1 | 2 |
| 1 | Acrylnitril |
| 2 | Aldrin |
| 3 | Aramit |
| 4 | Arsenverbindungen |
| 5 | Atrazin |
| 6 | Binapacryl |
| 7 | Bleiverbindungen |
| 8 | Bromacil |
| 9 | Cadmiumverbindungen |
| 10 | Captafol |
| 11 | Carbaryl |
| 12 | Chlordan |
| 13 | Chlordecone (Kepone) |
| 14 | Chlordimeform |
| 15 | Chloroform |
| 16 | Chlorpikrin |
| 17 | Crimidin |
| 18 | DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl) -ethan und seine Isomeren) |
| 19 | 1,2-Dibromethan |
| 20 | 1,2-Dichlorethan |
| 21 | 1,3-Dichlorpropen |
| 22 | Dicofol mit einem Gehalt von weniger als 780 g je kg p.p'-Dicofol oder mehr als 1 g je kg DDT oder DDT-Verbindungen |
| 23 | Dieldrin |
| 24 | Dinoseb, seine Acetate und Salze |
| 25 | Endrin |
| 26 | Ethylenoxid |
| 27 | Fluoressigsäure und ihre Derivate |
| 28 | HCH, technisch |
| 29 | Heptachlor |
| 30 | Hexachlorbenzol |
| 31 | Isobenzan |
| 32 | Isodrin |
| 33 | Kelevan |
| 34 | Lindan |
| 35 | Maleinsäurehydrazid und seine Salze, andere als Cholin-, Kalium- und Natriumsalz |
| 36 | Maleinsäurehydrazid-Cholin-, -Kalium- und Natriumsalz mit einem Gehalt von mehr als 1 mg je kg freies Hydrazin, ausgedrückt als Säureäquivalent |
| 37 | Morfamquat |
| 38 | Nitrofen |
| 39 | Pentachlorphenol |
| 40 | Polychlorterpene |
| 41 | Quecksilberverbindungen |
| 42 | Quintozen |
| 43 | Selenverbindungen |
| 44 | 2,4,5-T |
| 45 | Tetrachlorkohlenstoff |
2BGBl. I 2003, 1535)
| Nummer | Stoff | Anwendung nur zulässig |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Blausäure und Blausäure entwickelnde Verbindungen | zur Begasung
|
| 2 | Deiquat |
|
| 3 | Methylbromid (Monobrommethan) |
|
| 4 | Paraquat |
|
| 5 | Phosphorwasserstoff entwickelnde Verbindungen, ausgenommen Zinkphosphid als rodentizides Ködermittel | zur Begasung
|
| 6 | Schwefelkohlenstoff | zur Bodenbehandlung im Weinbau gegen Befallsherde der Reblaus (Daktulosphaira vitifoliae Fitch), nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde. |
| 7 | Thallium-I-sulfat | in geschlossenen Räumen. |
| 8 | Zinkphosphid | in Ködern; außerhalb von Forsten nur in verdeckt ausgebrachten Ködern. |
| Nummer | Stoff | Besondere Bestimmungen | |
| 1 | 2 | 3 | |
|
|
|||
| 1 | Amitrol | Die Anwendung ist verboten
|
|
| 2 | Daminozid | Die Anwendung an Pflanzen, die zur Erzeugung oder Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, ist verboten. | |
| 3 | Diuron | Die Anwendung ist verboten
|
|
| 4 | Glyphosat | Die Anwendung ist verboten
|
|
| 5 | Quarzmehl | Die Anwendung in Vorräten von Getreide und Räumen, die der Lagerung von Getreide dienen, ist verboten. | |
| Abschnitt B | |||
| 1 | Alloxydim | ||
| 2 | Asulam | ||
| 3 | Benalaxyl | ||
| 4 | Benazolin | ||
| 5 | Bendiocarb | ||
| 6 | Calciumcarbid | ||
| 7 | Chloramben | ||
| 8 | Chlorthiamid | ||
| 9 | Cyanazin | ||
| 10 | Diazinon | ||
| 11 | Dichlobenil | ||
| 12 | Dikegulac | ||
| 13 | Ethidimuron | ||
| 14 | Ethiofencarb | ||
| 15 | Ethoprophos | ||
| 16 | Etrimfos | ||
| 17 | Flamprop | ||
| 18 | Hexazinon | ||
| 19 | Isocarbamid | ||
| 20 | Karbutilat | ||
| 21 | Mefluidid | ||
| 22 | Methamidophos | Die Beschränkung gilt nur für die Anwendung als Gießmittel. | |
| 23 | Methomyl | ||
| 24 | Monochlorbenzol | ||
| 25 | Natriumchlorat | ||
| 26 | Nitrothal-isopropyl | ||
| 27 | Obstbaumkarbolineum (Anthracenöl) |
||
| 28 | Oxadixyl | ||
| 29 | Oxamyl | ||
| 30 | Oxycarboxin | ||
| 31 | (weggefallen) | ||
| 32 | Propachlor | ||
| 33 | Propazin | ||
| 34 | Prothoat | ||
| 35 | S 421 (Synergist) | ||
| 36 | Sethoxydim | ||
| 37 | Simazin | ||
| 38 | TCA | ||
| 39 | Tebuthiuron | ||
| 40 | Terbacil | ||
| 41 | Terbumeton | ||
| 42 | Thiazafluron | ||
| 43 | Thiofanox |