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Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel – PflSchAnwV 1992

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Pflanzenschutzmittel, die aus einem in Anlage 4 aufgeführten Stoff bestehen oder einen solchen Stoff enthalten und deren Anwendung auf einer Freilandfläche vorgesehen ist, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt wird, dürfen nur dann an einen anderen abgegeben werden, wenn dem Abgebenden zuvor eine dem anderen erteilte Genehmigung nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Pflanzenschutzgesetzes vorgelegt worden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 24.6.2024 I Nr. 216
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25