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Pflanzkartoffelverordnung – PflKartV 1986

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1Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden.
2Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.

Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25