1Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. 2Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.
Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186