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Pflanzkartoffelverordnung – PflKartV 1986

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1Ist Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben.
2Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so sind dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden.
3Die Angaben sind unverwischbar aufzudrucken

1.
auf dem Etikett und, falls ein Einleger erforderlich ist, auf dem Einleger,
2.
auf einem Zusatzetikett und, falls es nicht aus reißfestem Material besteht, auf dem Einleger oder auf einem zusätzlichen Einleger oder
3.
auf einem Klebeetikett.

Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25