1Ist Pflanzgut einer chemischen Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzugeben.
2Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewendet worden, so sind dessen Bezeichnung und die Zulassungsnummer anzugeben; anstelle der Bezeichnung und der Zulassungsnummer kann der Wirkstoff oder dessen Kurzbezeichnung angegeben werden.
3Die Angaben sind unverwischbar aufzudrucken