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Pflanzkartoffelverordnung – PflKartV 1986

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(1) 1Im Anschluss an die Prüfung auf Knollenkrankheiten und äußere Mängel ist jede Packung oder jedes Behältnis des Pflanzgutes durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit einem Etikett zu kennzeichnen.
2Als Etikett gilt auch ein Klebeetikett der Anerkennungsstelle.

(2) Das Etikett muß rechteckig und mindestens 110 x 67 Millimeter groß sein, die jeweilige Kennfarbe haben und als unverwischbaren Aufdruck die jeweiligen Angaben nach Anlage 4 enthalten; sie können auch zusätzlich in anderen Sprachen gemacht werden.

(3) Auf Antrag kann die Anerkennungsstelle Etiketten ausgeben, auf denen eine laufende Nummer, ein Abdruck ihres Siegels oder beides aufgedruckt ist.

Neugefasst durch Bek. v. 23.11.2004 I 2918;
zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 13.7.2022 I 1186
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25