(1) 1Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes haben die als Pflanzenschutzdienst zuständigen Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
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(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe k erlassenen Rechtsverordnung erfüllen.