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Pflanzengesundheitsgesetz – PflGesG

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1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Grenzkontrollstellen mit den zugeordneten Zollbehörden nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2017/625 bekannt, bei denen Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsgegenständen zur Einfuhr, zur Durchfuhr oder zur Ausfuhr abgefertigt werden, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch die Verordnung (EU) 2017/625 oder durch Rechtsverordnung nach § 4 geregelt ist.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf die Generalzolldirektion übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.10.2023 I Nr. 277
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26