(1) 1Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 und des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in der jeweils geltenden Fassung gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes folgende Begriffsbestimmungen:
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(2) 1Soweit in den nachstehenden Vorschriften auf Anhänge der Verordnung (EU) 2016/2031, der Verordnung (EU) 2017/625 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1825 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 58) geändert worden ist, verwiesen wird, sind die Anhänge sowie der Durchführungsrechtsakt in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2Werden diese Anhänge oder wird die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 geändert, sind diese in der geänderten und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung mit Beginn des in der Änderungsverordnung festgelegten Anwendungstages anzuwenden.