print

Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte – PersStärkeG

arrow_left arrow_right

In den Fällen der Umwandlung des Dienstverhältnisses nach § 3 und der Verkürzung der Dienstzeit nach § 4 ist für die Versorgung die neu festgesetzte Dienstzeit als Soldat auf Zeit maßgebend.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25