print

Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte – PersStärkeG

arrow_left arrow_right

Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25