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Personalstärkegesetz – PersStärkeG

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Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26