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Postbankleistungsentgeltverordnung – PBLEntgV

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(1) 1Das Leistungsentgelt nach § 1 wird als Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen Kalenderjahr gewährt.
2Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungsbeurteilung nach § 7 ermittelt.

(2) 1Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezügen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres gezahlt.
2Beurteilungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.
3Das Leistungsentgelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.9.2024 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25