(1) 1Die Leistungsbeurteilung berücksichtigt folgende Kriterien:
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(2) 1Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums im Rahmen eines Gesprächs.
2Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.
3Zur Vorbereitung auf das Gespräch erhält sie oder er mindestens zwei Wochen vorher den Entwurf der Leistungsbeurteilung.
4§ 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.