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Postbankleistungsentgeltverordnung – PBLEntgV

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(1) 1Die Leistungsbeurteilung berücksichtigt folgende Kriterien:
2

1.
Arbeitsleistung,
2.
Arbeitsverhalten,
3.
Anwendung von Fachkenntnissen,
4.
ergebnisorientierte Zusammenarbeit und
5.
gegebenenfalls Führungsverhalten.
Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines Formblatts nach den vorgenannten Beurteilungskriterien durch Punktvergabe vorzunehmen.
3Die sich aus der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl ist einer der Leistungsbeurteilungsstufen nach § 4 Abs. 1 zuzuordnen.

(2) 1Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums im Rahmen eines Gesprächs.
2Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.
3Zur Vorbereitung auf das Gespräch erhält sie oder er mindestens zwei Wochen vorher den Entwurf der Leistungsbeurteilung.
4§ 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt entsprechend.

(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 9.9.2024 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25