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Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts – PatKostG

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Für die Verjährung und Verzinsung der Kostenforderungen und der Ansprüche auf Erstattung von Kosten gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.8.2021 I 4074
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25