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Pachtkreditgesetz – PachtkredG

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Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf seine Ansprüche die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Geändert durch Art. 4 Nr. 4 G v. 8.11.1985 I 2065
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25